Bis Ende 2025 gelten die bisherigen Regeln für den Abzug von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf und Leasing von Personenkraftwagen, die in der Geschäftstätigkeit verwendet werden.
Ab dem 1. Januar 2026 treten Vorschriften in Kraft, die die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Firmenwagen mit Verbrennungsmotor einschränken. Sie betreffen sowohl die Abschreibung von Fahrzeugen, die als Anlagevermögen eingestuft sind, als auch Gebühren aus Leasing oder Miete.
Für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge bleiben die bestehenden Grenzen unverändert.
Die neuen Regeln werden Abschreibungs-, Leasing- und Mietkosten an das CO₂-Emissionsniveau des Fahrzeugs koppeln:
- 225.000 PLN – für elektrische Personenkraftwagen (Art. 2 Nr. 12 des Elektromobilitätsgesetzes vom 11.01.2018) und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge (Art. 2 Nr. 15 desselben Gesetzes)
- 150.000 PLN – für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit CO₂-Emissionen unter 50 g/km (basierend auf Daten des Zentralen Fahrzeugregisters)
- 100.000 PLN – für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit CO₂-Emissionen von 50 g/km oder mehr
Die neue CO₂-Emissionsgrenze von 50 g/km ist sehr restriktiv. Es ist wichtig zu beachten, dass die meisten modernen Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge diese Schwelle überschreiten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Er stellt keine Steuerberatung dar.