Die Einführung des verpflichtenden KSeF hat nicht nur die Art der Rechnungsstellung verändert, sondern auch etwas, worauf jeder Unternehmer ungeduldig wartet – die Frist für die Erstattung des Vorsteuerüberhangs. Ab der Abrechnung für Februar 2026 gilt eine neue, dritte Version der JPK_V7-Struktur, und die bisherigen 60 Tage gehören der Geschichte an.
Woher kommt der zu erstattende Umsatzsteuerüberhang überhaupt?
Der Umsatzsteuermechanismus beruht auf folgendem Grundsatz: Die geschuldete Steuer (aus dem Verkauf) wird um die Vorsteuer (aus den Einkäufen) gemindert. Wenn in einem Monat oder Quartal die Einkäufe höher waren als die Verkäufe – oder der Steuersatz bei den Einkäufen höher war als beim Verkauf – entsteht ein Überhang der Vorsteuer über die geschuldete Steuer.
Der Unternehmer hat dann zwei Möglichkeiten: den Überhang auf den nächsten Abrechnungszeitraum vortragen oder dessen Erstattung auf das Bankkonto beantragen.
Der Erstattungsantrag wird unmittelbar im Erklärungsteil der JPK_V7-Datei gestellt.
60 Tage gibt es nicht mehr – was gilt stattdessen?
Viele Jahre lang betrug die Standardfrist für die Umsatzsteuererstattung 60 Tage ab Abgabe der Erklärung.
Ab der Abrechnung für Februar 2026 wurde diese Frist aufgehoben und durch einen neuen Standard ersetzt – 40 Tage.
Ab Februar 2026 gilt diese Frist für jeden aktiven Umsatzsteuerpflichtigen, der irgendwelche steuerpflichtigen Umsätze im Inland oder im Ausland ausgewiesen hat.
Überblick über alle aktuellen Erstattungsfristen
40 Tage – der neue Standard
Die Grundfrist für die Erstattung ab Februar 2026. Der Lauf der Frist beginnt am Tag der Einreichung der JPK_V7 beim Finanzamt. Keine zusätzlichen Anträge, keine Bedingungen – es genügt, das entsprechende Feld in der JPK anzukreuzen und ein Bankkonto auf der Weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen zu haben. Achtung: Die Abgabe einer Berichtigung der Erklärung vor Ablauf der Erstattungsfrist setzt diese Frist zurück – sie läuft ab dem Tag der Abgabe der Berichtigung neu.
25 Tage – für diejenigen, die per Überweisung zahlen
Die auf 25 Tage verkürzte Frist steht Steuerpflichtigen offen, bei denen alle von der jeweiligen Abrechnung erfassten Rechnungen per Banküberweisung bezahlt wurden und die Konten der Geschäftspartner auf der Weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen geführt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass keine Steuerrückstände bestehen.
Es gibt auch eine 25-Tage-Variante auf das Umsatzsteuerkonto (im Rahmen des Split Payment) – hier sind die Anforderungen milder und betreffen nicht die Art der Bezahlung der Eingangsrechnungen.
15 Tage – für bargeldlose Steuerpflichtige
Die kürzeste Erstattungsfrist, verfügbar für sogenannte bargeldlose Steuerpflichtige. Das ist eine Kategorie für große Unternehmen, die über mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate eine Reihe von Bedingungen erfüllen: einen Anteil des bargeldlosen Umsatzes über 80%, fristgerechte Abgabe der Erklärungen, keine Steuerrückstände und ein Konto auf der Weißen Liste. In der Praxis ist das eine Lösung für Unternehmen mit stabiler, gefestigter Steuerhistorie.
180 Tage – wenn es keine Umsätze gab
Hat der Steuerpflichtige im jeweiligen Abrechnungszeitraum überhaupt keine Umsätze getätigt – weder im Inland noch im Ausland – hat das Finanzamt bis zu 180 Tage Zeit für die Erstattung. Das betrifft verhältnismäßig seltene Fälle, die aber vorkommen können – etwa bei einem neu registrierten Steuerpflichtigen, der bereits Investitionskosten getragen, aber noch keine einzige Ausgangsrechnung ausgestellt hat.
Kann das Finanzamt die Erstattungsfrist verlängern?
Ja – und zwar unabhängig von der gewählten Frist.
Wenn die Berechtigung der Erstattung eine zusätzliche Überprüfung erfordert, kann der Leiter des Finanzamts die Frist bis zum Abschluss der Prüfungshandlungen, der Steuerprüfung oder des Steuerverfahrens verlängern.
In der Praxis wird ein großes Missverhältnis zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuer fast sicher das Interesse des Amtes wecken. Das ist kein Grund zur Beunruhigung, wenn alle Rechnungen echt und belegt sind – es lohnt sich aber, die Unterlagen im Voraus bereitzuhalten. Die einzige Ausnahme von der Möglichkeit der Verlängerung ist die Erstattung auf das Umsatzsteuerkonto – hier sehen die Vorschriften eine solche Möglichkeit für das Amt nicht vor.
Wie beantragt man die Erstattung in der neuen JPK_V7?
In der dritten Version der JPK_V7 wurden die Positionen zur Erstattung geändert. Es lohnt sich zu prüfen, ob das Buchhaltungsprogramm die neue Struktur unterstützt und die gewählte Frist korrekt auf das richtige Feld der Erklärung abbildet. Der Antrag wird durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Erklärungsteil der JPK_V7 gestellt. Die Frist von 40 Tagen ist jetzt der voreingestellte Standard, die verkürzten Fristen (25 und 15 Tage) erfordern dagegen das Ankreuzen der entsprechenden Positionen und die Erfüllung der formalen Bedingungen.
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